Gesetz

Gesetzbuch
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Viele einheimischen Fledermausarten sind bedroht und alle Arten sind bundesrechtlich geschützt.

Für den Vollzug des Schutzes sind die Kantone zuständig.

Diese gesetzlichen Vorgaben werden im Folgenden auszugsweise vorgestellt.

Auszug aus: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Gemäss Art. 20 (Artenschutz) der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (SR 451.1), welche sich abstützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 451) über den Natur- und Heimatschutz (NHG), sind alle einheimischen Fledermausarten geschützt.

Gemäss der Liste in Anhang 3 des NHV gehören Fledermäuse zu den geschützten Tieren. Es ist untersagt, Fledermäuse

Abs. 2 lit. a: zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre ... Brutstätten (sinngemäss Wochenstuben) zu beschädigen, zu zerstören...;

Abs. 2 lit. b: lebend oder tot, ... mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Abs. 3: Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,

lit a: wenn diese der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;

lit. b: für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TSchG)

Definitionen:

Art. 3 lit a: Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;

 

Art. 3 lit. b: Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:

1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,

2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,

...

4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;

 

Art. 4 Abs 1 lit. a: Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen;

Art. 4 Abs. 2 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

Auszug aus: Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Planzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Abgeschlossen in Bern am 19. September 1979 («Berner Konvention»). Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1980. Schweizerische Ratifikationsrunde hinterlegt am 12. März 1981. In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1982.

Art. 6: Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II* aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. In Bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten

a: jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;

b: das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;

c: das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in Bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;

d: das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;

e: der Besitz von oder der innnerstaatliche Handel mit lebenden Tieren, einschliesslich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.

*Anhang II:
streng geschützte Tierarten: ... Microchiroptera (Fledermäuse): alle Fledermausarten ausser Pipistrellus pipistrellus

Auszug aus dem UNEP/Eurobats-Abkommen

Das UNEP/EUROBATS-Abkommen bezweckt den Schutz aller 52 in Europa vorkommenden Fledermausarten und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Es handelt sich dabei um ein Regionalabkommen der Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten. Die Schweiz ist dem Abkommen 2013 beigetreten.

Art. III: Grundlegende Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. Jede Vertragspartei verbietet das absichtliche Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen, außer aufgrund einer Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde.

2. Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihres eigenen Hoheitsbereichs die für die Erhaltungssituation der Fledermäuse wichtigen Stätten, einschließlich der Zufluchts- und Schutzstätten. Unter Berücksichtigung notwendiger wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen schützt sie die Stätten vor Beschädigung oder Beunruhigung. Darüber hinaus bemüht sich jede Vertragspartei, wichtige Futterplätze für Fledermäuse zu bestimmen und vor Beschädigung oder Beunruhigung zu schützen.

3. Bei der Entscheidung darüber, welche Lebensärume für allgemeine Erhaltungszwecke zu schützen sind, mißt eine Vertragspartei den Lebensräumen, die für Fledermäuse wichtig sind, angemesse Bedeutung zu.

4. Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Fledermäuse und weckt das öffentliche Bewußtsein für die Bedeutung ihrer Erhaltung.

5. Jede Vertragspartei überträgt einem geeigneten Gremium die Veantwortung für die Beratung über die Erhaltung und Hege von Fledermäusen innerhalb ihres Hoheitsgebiets, insbesondere hinsichtlich der Fledermäuse in Gebäuden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre Erfahrungen in dieser Angelegenheit aus.

6. Jede Vertragspartei ergreift zusätzliche Maßnahmen, die sie zum Schutz der von ihr als bedroht erkannten Fledermauspopulationen für notwendig hält, und erstattet nach Artikel VI Bericht über diese Maßnahmen.

7. Jede Vertragspartei fördert gegebenenfalls Forschungsprogramme im Zusammenhang mit der Erhaltung und Hege von Fledermäusen. Die Vertragsparteien konsultieren einander über diese Forschungsprogramme und bemühen sich, die Forschungs- und Erhaltungs-programme zu koordinieren.

8. Jede Vertragspartei prüft, soweit angebracht, bei der Beurteilung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln deren mögliche Wirkungen auf Fledermäuse und bemüht sich, Holzschutzchemikalien, die für Fledermäuse hochgiftig sind, durch ungefährlichere Alternativmittel zu ersetzen.